In Deutschland gibt es seit der Einführung des Mindestlohngesetzes (im Jahr 2015) eine Dokumentationspflicht der Arbeitszeiten.

Wessen Zeiten müssen aufgezeichnet werden?

Dies gilt generell für geringfügig Beschäftige und für Beschäftige in bestimmten Branchen.

Diese Branchen gelten als besonders gefährdet für Schwarzarbeit und sind deshalb dokumentationspflichtig:

  • Baugewerbe
  • Fleischwirtschaft
  • Forstwirtschaft
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Gebäudereinigung
  • Messebau
  • Speditions-, Transport- und Logistikbereich
  • Zeitungszustellung, Paketdienste

Für geringfügig Beschäftigte gilt diese Dokumentationspflicht in allen Branchen, ausgenommen sind Minijobber in privaten Haushalten.

Welche Zeiten müssen erfasst werden?

Es muss die tägliche Gesamtzeitarbeitszeit sowie Beginn und Ende der Arbeit erfasst werden.
Pausenzeiten dürfen in der Gesamtarbeitszeit nicht enthalten sein. Eine Dokumentation der Pausen ist jedoch nicht vorgeschrieben.
Verantwortlich für die korrekte Erfassung der Arbeitszeit ist der Arbeitgeber.

Gesetzliche Zeiträume

Die Erfassung muss innerhalb von sieben Arbeitstagen erfolgen, die Aufzeichnungen müssen für zwei Jahre aufgewahrt werden